Neun Beschwerdeführer aus Österreich, Deutschland und Luxemburg haben bei der Europäischen Kommission eine 123-seitige Beschwerde nach dem EU-Beihilferecht eingebracht. Die Beschwerde wurde von mir verfasst und als schriftlicher Bevollmächtigter aller Beschwerdeführer eingereicht. Gegenstand sind zwölf steuerliche und gebührenrechtliche Privilegien, die den gesetzlich anerkannten Kirchen in Österreich zugutekommen.
Für den Fall, dass die Kommission die Beschwerde annimmt und in allen Verdachtsfällen zustimmt, sollen die Beihilfeempfänger verpflichtet werden, die erhaltenen Beihilfen der letzten 10 Jahre an die Republik Österreich zurückzuzahlen. Es geht um Milliardenbeträge.
Eigentliches Ziel der Beschwerdeführer ist aber nicht bloß die Aufhebung einzelner Kirchenprivilegien in Österreich oder die Ermittlung der Beihilfensumme, sondern die Beschwerde soll die Kommission dazu zwingen, was sie seit Jahrzehnten unterlässt: Eine breite Evaluierung der Anwendung des EU-Binnenmarktrechts auf die Tätigkeiten der Kirchen und Religionsgesellschaften in der EU.
Folgende Fragen werden u. a. zu klären sein:
- Inwieweit sind staatliche Steuer- und Gebührenprivilegien für Kirchen gerechtfertigt, wenn diese keine EU-beihilferechtskonformen Trennungsrechnungen durchführen, sodass wirtschaftliche Tätigkeiten der Kirchen querfinanziert werden können?
- Ist auf Grund der fortgeschrittenen Säkularisierung ein Dienstleistungsmarkt für religiöse Praktiken entstanden? Sollen Hochzeiten, Begräbnisse usw. weiterhin von der Anwendung des EU-Primärrechts ausgenommen sein, obwohl die Kirchen für diese religiösen Kerntätigkeiten ein Entgelt (Stolgebühren) einheben und/oder es Wettbewerber gibt, welche exakt die gleichen Leistungen in Konkurrenz zu den Kirchen gegen Entgelt anbieten?
- Inwieweit verfälscht die pauschale Grund- und Ertragssteuerbefreiung für Gotteshäuser den grenzüberschreitenden Wettbewerb, wenn Kirchenbauten im Wege von Parallel- oder Nachnutzungen kommerziell als Event-Locations („Rent-a-Church“) betrieben werden?
- Liegt eine verdeckte staatliche Beihilfe zugunsten erwerbswirtschaftlicher Tochtergesellschaften (z. B. Medienkonzerne, Immobilienentwickler, Verlage, Hotelbetriebe) vor, wenn die Mutterkirche steuerfreie Vermögenswerte, IT-Infrastruktur und Personal ohne marktübliche Entgelte („Transfer Pricing“) zur Verfügung stellt?
- Wenn die Republik Österreich bei Ausnahmen von Steuern und Gebühren auf den „kirchlichen Zweck“ abstellt, statt – wie es seit Jahrzehnten völlig unstrittige EuGH-Rechtsprechung ist – auf die Art der Tätigkeit, liegt dann ein EU-beihilfewidriges Standesprivileg vor?
- Verschaffen Kirchenprivilegien den Kirchenbetrieben verbotene Sondervorteile bei der Fremdkapitalbeschaffung am Finanzmarkt?
- Hat das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV Vorrang vor Konkordaten, wenn diese zur Gewährung dauerhafter, zeitlich unbegrenzter Betriebsbeihilfen aus dem Staatsbudget führen?
- Können staatliche Steuerbefreiungen/Transferzahlungen an Kirchen als beihilfefreie Ausgleichsleistungen für DAWI angesehen werden, wenn weder ein Betrauungsakt noch transparente Vergütungsparameter oder Effizienzvergleiche mit privaten Marktakteuren vorliegen?
- Darf die Kommission eine Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklären, wenn der Beihilfeempfänger bei der Erbringung der subventionierten Dienstleistung (z. B. Trauungen) Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausschließt?
- Verlieren historische Steuerprivilegien ihren Status als geschützte „Altbeihilfe“, wenn der relevante Markt (z. B. Zeremonien, Lebensberatung, Bildung) durch EU-Richtlinien liberalisiert wurde und sich ein Binnenmarkt mit privaten Anbietern entwickelt hat?
- Wenn ein Mitgliedstaat mangels Kontrollwillens keine beihilferechtskonforme Trennungsrechnung der begünstigten Kirchen vorlegen kann – muss dann das gesamte Beihilfenvolumen der letzten zehn Jahre als rechtswidrig qualifiziert und zurückgefordert werden?
- Transparenz, Anti-Geldwäsche und Binnenmarkt-Integrität: Sind gesetzliche Ausnahmen von der Schenkungsanzeigepflicht für religiöse Körperschaften mit den Binnenmarkt-Standards zur Bekämpfung verdeckter Finanzströme und Wettbewerbsverzerrungen vereinbar?
- Erlischt die Altbeihilfeeigenschaft, wenn der nationale Gesetzgeber den Kirchen erlaubt, steuerbegünstigte Zwischenholdings, Dachverbände und Konzernstrukturen auszugliedern, die beim EU-Beitritt rechtlich noch gar nicht zulässig waren?
- Spezifisch Österreich: Wenn die Finanzverwaltung entgegen dem Wortlaut des Steuergesetzes (das nur verpflichtende Kirchenbeiträge begünstigt) wissentlich auch freiwillige Kirchenbeiträge als steuerlich absetzbar akzeptiert, stellt diese Vollzugspraxis eine verbotene Beihilfe dar?
Mit-Beschwerdeführer
Zu den Beschwerdeführern zählen der bekannte Philosoph Michael Schmidt-Salomon (Deutschland), die gbs Giordano Bruno Stiftung (Deutschland), die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e. V. (Deutschland), der Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich, die Giordano Bruno Regionalgruppe Österreich, der Pastafarische Verein in Österreich, die AHA Allianz vun Humanisten, Atheisten an Agnostiker Lëtzebuerg (Luxemburg) sowie der Verein LIBERAL – Laizistische Interessengemeinschaft von bürgerlichen, europäischen, rationalen, atheistischen Liberalen.
RÜCKFRAGEN
RA a.D. Dr. Clemens Lintschinger, MSc | E-Mail:
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